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Nein. Stirbt der Vater oder die Mutter eines Kindes, hat der verbleibende Elternteil das alleinige Sorgerecht. Sterben Vater und Mutter, muss die Kindesschutzbehörde einen Vormund für die Kinder bestimmen. Die Eltern können somit nicht direkt entscheiden. Sie können aber einen Wunschvormund bezeichnen.
Wichtig ist, dass diese Wahl gut begründet wird. Auch sollten die Eltern unbedingt abklären, ob ihr Wunschvormund im Ernstfall bereit wäre, für die Kinder zu sorgen.
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