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Ein Chauffeur muss gemäss Anweisung des Betriebs bei der Arbeit Anzug und Krawatte tragen. Er fordert dafür eine monatliche Entschädigung von 500 Franken. Das Arbeitsgericht Zürich weist seine Forderung zurück. Anzug und Krawatte seien gewöhnliche Kleidungsstücke, die man auch in der Freizeit tragen könne. Auch seien sie nicht berufsbezeichnend, denn auch Bankangestellte müssten teils im Anzug arbeiten.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH190161 vom 17. September 2020
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