Inhalt
Jeder Arzt muss ein Dossier über seine Patienten führen. In dieser Krankengeschichte hält er alles Wichtige zum Krankheitsbild und zur gewählten Behandlung fest.
Laut dem eidgenössischen Datenschutzgesetz hat jeder Patient ein Recht auf Kopien dieser Krankenakte. Grundsätzlich muss diese ihm kostenlos herausgegeben werden. Erst wenn der Aufwand über das Kopieren, Ausdrucken und Versenden hinausgeht, darf der Arzt bis maximal 300 Franken verlangen. Darauf muss er den Patienten aber zum Voraus hinweisen.
In einigen Kantonen steht jedoch in den Gesundheitsgesetzen, dass Kopien des Dossiers nicht gratis sind. Das hat der auf Gesundheitsrecht spezialisierte Berner Jurist Christian Peter festgestellt. So heisst es im Zürcher Patientengesetz: «Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird eine kostendeckende Gebühr verlangt.» Und das Gesundheitsgesetz im Kanton Baselland hält fest: «Für die Anfertigung von Kopien kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.»
Für Christian Peter sind solche Kostenbeteiligungen unzulässig. Er kommt zum Schluss, dass das Datenschutzgesetz auch im Gesundheitsrecht gilt. Folglich sei «von einer grundsätzlichen Kostenlosigkeit für Kopien der Patientendokumentation auszugehen».
Mehr zum Thema finden Sie im saldo-Ratgeber «Die Rechte der Patienten» (3. Auflage, 195 Seiten, Fr. 27.–).
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden