Ein 33-jähriger Mann aus dem Kanton Schwyz erkrankte an Darmkrebs und starb. Er war über den Arbeitgeber bei der Axa-Pensionskasse versichert. Seine Lebenspartnerin beantragte das Todesfallkapital von 320'850 Franken, die ­Eltern des Verstorbenen ebenfalls. Das Reglement der Axa sah Leistungen für Lebenspartner vor, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen im gleichen Haushalt zu­sammenlebten.

Die Partnerin klagte, ­gestützt darauf, vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Auszahlung des Kapitals. Das Gericht wies die Klage ab. Die Whatsapp-Nachrichten des Paars zeigten, dass die beiden während rund dreier Jahre vor dem Tod nicht zusam­men­­gewohnt hatten. Das Todesfallkapital geht daher an die Eltern.

Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil BV.2021.00022 vom 24. April 2023