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13.09.2023
Drei Lehrer einer Privatschule aus dem Kanton St. Gallen kündigten die Stelle Anfang 2020 auf Ende August. Während der Corona-bedingten Schulschliessung fiel der Präsenzunterricht aus, Onlineunterricht gab es nur wenig. Die drei Lehrer hatten Minusstunden. Eine Kurzarbeitsentschädigung erhielten sie nicht, da sie gekündigt hatten. Die Schule zahlte nur die erbrachten Stunden.
Die drei forderten den vertraglichen Lohn und klagten auf Bezahlung von 4477 bis 6406 Franken. Das Kreis- und das Kantonsgericht St. Gallen hiessen die Klagen gut, das Bundesgericht hingegen wies sie ab. Begründung: Das Risiko für behördliche Betriebsschliessungen liege nicht beim Arbeitgeber. Das Kantonsgericht muss nun prüfen, ob die Schule mehr Onlineunterricht hätte anbieten können.
Bundesgericht, Urteil 4A_53/2023 vom 30. August 2023
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