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Ein Mieter stritt sich mit dem Vermieter um die Höhe des Mietzinses. Er beantragte die unentgeltliche Prozessführung. Das Bezirksgericht Meilen ZH wies das Gesuch ab. Der Mieter besitze einen Konzertflügel, von dem er zuerst behauptet habe, er sei nicht wertvoll. Später habe er gesagt, er sei nicht mehr Eigentümer des Flügels. Doch einen Beleg über den Verkauf oder den Wert des Flügels reichte der Mann nicht ein. Der Mieter wehrte sich erfolglos bis vor Bundesgericht. Unentgeltlich prozessieren könne nur, wer über Vermögen und Einkommen vollständig Auskunft gebe.
Bundesgericht, Urteil 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020
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