Inhalt
Eine Putzfrau aus dem Kanton Zürich arbeitete drei Jahre lang Teilzeit auf Abruf. Dann erhielt sie die Kündigung und beantragte Arbeitslosentaggelder. Doch die Arbeitslosenkasse verweigerte die Leistungen. Die Frau habe im Durchschnitt ein Monatseinkommen von 1334 Franken erzielt. Das Einkommen schwankte in einzelnen Monaten jedoch über 20 Prozent nach oben oder nach unten. Somit hätte sie kein regelmässiges Einkommen erzielt und deshalb gemäss Praxis der Arbeitslosenversicherung keinen anerkannten Lohnausfall erlitten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid.
Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil AL.2019.00143 vom 21. Oktober 2019
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden