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Ja. Zwar handelt es sich in solchen Fällen erfahrungsgemäss um leere Drohungen. Aber auch ein Gläubiger mit (Wohn-) Sitz im Ausland kann Sie in der Schweiz betreiben. Dazu muss er auf dem Betreibungsbegehren einen zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden und anderen Mitteilungen bevollmächtigten Stellvertreter in der Schweiz angeben. Unterlässt er dies, bleiben die für ihn bestimmten Aktenstücke und die für ihn eingegangenen Gelder auf dem Betreibungsamt liegen. Eine Übermittlung ins Ausland findet nicht statt. Oft lassen ausländische Gläubiger deshalb über ein Inkassobüro oder einen Anwalt in der Schweiz betreiben.
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