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Nein. Das AHV-Splitting ergibt sich aus dem Gesetz. Die während der Ehe erzielten beitragspflichtigen Einkommen inklusive Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden hälftig aufgeteilt. Mit einer Einschränkung: Die Einkommen des Jahres der Eheschliessung und des Scheidungsjahres werden nicht geteilt. Das sofortige Splitting nach der Scheidung erfolgt nur auf Antrag. Normalerweise erfolgt die Berechnung erst bei der Pensionierung. Antragsformulare finden Sie unter www.ahv-iv.info/Merkblätter & Formulare/Formulare/Allgemeine Verwaltungsformulare.
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