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Ja. Denn die Sanierung eines undichten Daches gehört zu den notwendigen baulichen Massnahmen. Sie müssen gemäss Gesetz von der Mehrheit der an der Versammlung anwesenden und vertretenen Stockwerkeigentümer beschlossen werden. Verweigert die Versammlung die Zustimmung, kann ein einzelner Eigentümer gegen die Gemeinschaft klagen.
Im äussersten Notfall – zum Schutz vor unmittelbar drohendem oder wachsendem Schaden – kann ein Stockwerkeigentümer auch ohne die Ermächtigung des Gerichts selbst die dringend nötigen Massnahmen in Auftrag geben.
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