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Nein. Die Barauszahlung des bei Ihrer Pensionskasse angesparten Freizügigkeitskapitals können Sie nur dann beziehen, wenn Sie der Pensionskassenpflicht nicht mehr unterstehen. Dies wäre der Fall, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Jahreslohn von gegenwärtig maximal 21 060 Franken beziehen. Da Ihr Lohn für die 50-Prozent-Stelle aber höher ist, haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung des Altersguthabens. Sinkt Ihr Lohn unter den Grenzbetrag und anerkennt Sie die AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender, haben Sie ein Jahr Zeit, um das Pensionskassengeld zu beziehen.
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