Kinderkrippe

«Wir wohnen im Kanton Basel-Stadt. Mein Mann und ich sind berufstätig. Deshalb geht unser Sohn in die Kinderkrippe. Sind die Kosten von 15 000 Franken abziehbar?»

Zumindest teilweise. Für die ­Kinderbetreuung durch Dritte ­gewähren der Bund und alle ­Kantone Doppelverdienern und ­Alleinerziehenden einen Abzug. Bei der Bundessteuer dürfen ­maximal 10 100 Franken pro Kind und Jahr als Betreuungsbeitrag vom Einkommen abgezogen ­werden, im Kanton Basel-Stadt ­maximal 10 000 Franken.

Scheidungskosten

«Ich liess mich von meiner Frau scheiden. Können die Anwalts- und Gerichtskosten in Abzug gebracht werden?»

Nein. Dabei handelt es sich um private Lebenshaltungskosten. Diese dürfen in der Steuererklärung nicht abgezogen werden.

Erbschaft

«Meine Mutter ist gestorben. Wir sind drei Kinder und zu gleichen Teilen erbberechtigt. Die Erbteilung hat noch nicht stattgefunden. Muss ich die Erbschaft in meiner Steuer­erklärung trotzdem aufführen?»

Ja. Sie müssen den auf Sie entfallenden Erbteil deklarieren. Denn Sie sind rechtlich bereits ab dem Todesdatum Ihrer Mutter Eigentümer der Erbschaft, auch wenn die Erbteilung noch nicht statt­gefunden hat. Deshalb müssen Sie Ihren Anteil an der Erbschaft ab dem Todestag Ihrer Mutter versteuern. 

AHV-Beiträge

«Ich habe mich vorzeitig pensionieren lassen und muss nun bis zum Alter 65 AHV- Beiträge für Nichterwerbs­tätige zahlen. Kann ich diese vom Renteneinkommen ab­ziehen?»

Ja. Die von Nichterwerbstätigen geleisteten AHV-Beiträge können in Abzug gebracht werden.

Nutzniessung

«Ich habe mein Haus auf meinen Sohn überschrieben, behalte aber das Nutzniessungsrecht. Wie muss ich das Haus jetzt in meiner Steuererklärung deklarieren?»

Als Nutzniesser versteuern Sie den amtlichen Wert der Liegenschaft als Vermögen, wobei Sie die auf der Liegenschaft lastenden Schulden abziehen können. Den Eigenmietwert müssen Sie als Einkommen aus der Liegenschaft versteuern. Bei der Einkommenssteuer sind Abzüge für den gewöhnlichen Unterhalt, die Hypothekarzinsen, die Versicherungsprämien sowie die Gebühren und Abgaben möglich.

Renovationskosten

«Ich liess mein Haus neu streichen. Kann ich die Kosten in Abzug bringen?»

Ja. Werterhaltende Unterhaltskosten auf Liegenschaften sind vollumfänglich abzugsfähig. Hausbesitzer dürfen in allen Kantonen zwischen einem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Unterhaltskosten wählen. Prüfen Sie daher, ob die effektiv bezahlten Unterhaltskosten höher sind als die Pauschale.

Altersheim

«Meine Frau musste in ein Altersheim in der Nachbar­gemeinde ziehen, ich bleibe in unserer gemeinsamen Wohnung. Werden wir jetzt getrennt besteuert?»

Nein. Sie und Ihre Frau werden weiterhin gemeinsam besteuert. Denn Ihre Frau behält ihren steuer­rechtlichen Wohnsitz bei Ihnen, obwohl sie im Altersheim lebt.

Mietzinsdepot

«Ich bin letztes Jahr umgezogen. Der neue Vermieter verlangte eine Kaution. Muss ich das Mietzinsdepot als Vermögen versteuern?»

Ja. Denn das Depot liegt auf ­einem Sparkonto, das auf Ihren Namen lautet. Das Geld auf dem Konto können Sie zwar nicht ohne die Zustimmung des Vermieters abheben, aber es gehört nach wie vor Ihnen.

Sozialhilfe

«Ich beziehe Sozialhilfe. Muss ich das Geld versteuern, das ich von der Gemeinde erhalte?»

Nein. Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe sind steuerfrei. Auch allfällige Beiträge aus der gesetzlichen Verwandtenunterstützung unterliegen keiner Steuer.

Generalabo

«Ich wurde Mitte des vergangenen Jahres pensioniert. Darf ich die Kosten für mein Generalabonnement nochmals in Abzug bringen?»

Ja, aber nur teilweise: für die sechs Monate, in denen Sie noch gearbeitet haben.

Bitcoinkonto

«Ich habe ein Bitcoinkonto. Muss ich das Konto versteuern, obwohl es sich dabei lediglich um einen virtuellen Wert handelt?»

Ja. Auch ein Bitcoinkonto muss im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung deklariert werden. Die massgebenden Steuerwerte per 31. Dezember 2019 finden Sie in der Kursliste der eid­genössischen Steuerverwaltung auf www.ictax.admin.ch ­unter der Rubrik «Devisen – Banknoten». Der Kurs für ein Bitcoin beträgt zurzeit 6948 Franken.

Stromentschädigung

«Ich wohne im Kanton Bern und habe auf dem Hausdach eine Photovoltaikanlage installiert. Den überschüssigen Strom lasse ich ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Dafür erhalte ich eine Entschädigung. Muss ich dieses Geld als Einkommen versteuern?»

Ja. Vergütungen für die Einspeisung von selbsterzeugtem Strom werden als Einkommen besteuert. Aber: Investitionen, die zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, sind abzugsfähig. Sie können also die Anschaffungskosten für Ihre Photovoltaikanlage beim Liegenschaftsunterhalt in Abzug bringen.

Auslandimmobilie

«Muss eine Liegenschaft im Ausland in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden?»

Ja. Ausländische Liegenschaften sind in der Schweizer Steuer­erklärung zu deklarieren. Sie werden in der Schweiz zwar nicht besteuert. Sie haben aber einen Einfluss auf den Steuersatz für das in der Schweiz steuerbare Einkommen und Vermögen. Der Steuersatz in der Schweiz basiert auf dem gesamten Einkommen und Vermögen.

Selbstanzeige

«Ich habe vor zwei Jahren ein zusätzliches Bankkonto eröffnet und 30 000 Franken einbezahlt. Ich vergass aber, es in der letzten Steuererklärung anzugeben. Was passiert, wenn ich es nachträglich angebe?»

Erwähnen Sie in Ihrer neuen ­Steuer­erklärung unter «Bemerkungen», dass Sie vergassen, das Konto in Ihrer letzten Steuer­erklärung anzugeben. Dieses ­Vorgehen kommt einer Selbst­anzeige gleich. Bund und Kan­tone verzichten bei einer freiwilligen Selbstanzeige einmalig auf Strafsteuern und fordern nur noch die Nachsteuern sowie die Verzugszinsen ein. 

Verfahrenskosten

«Ich musste im Zusammenhang mit einem Strafverfahren hohe Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Sind diese Kosten abziehbar?»

Nein. Anwalts- und Gerichts­kosten können nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie der Sicherung oder Durchsetzung von Einkommensansprüchen dienen – etwa bei streitigen Lohnzahlungen. Das ist bei Strafverfahren nicht der Fall. 

Pensionskasseneinkauf

«Ich habe mich freiwillig in die Pensionskasse meines Arbeitgebers eingekauft. Kann ich die Einzahlungen vom Einkommen abziehen?»

Ja. Freiwillige Einkäufe in die ­Pensionskasse können in Abzug gebracht werden. Dies jedoch nur dann, wenn zwischen dem effektiv angesparten Rentenkapital und dem theoretisch möglichen Maximalbetrag eine «Vorsorge­lücke» besteht. Die Ein­käufe ­erfolgen mit Vorteil zeitlich gestaffelt, um die Abzüge auf ­mehrere Steuerperioden zu verteilen. So sparen Sie am meisten Steuern.