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Nein. Grundsätzlich können Sie sich erst nach Ablauf von vier Jahren weigern, das Mandat des Beistandes weiterzuführen. Vor Ablauf dieser vierjährigen Amtspflicht ist eine Entlassung aus dem Amt nur aus wichtigen Gründen möglich. Dies könnten zum Beispiel familiäre oder berufliche Belastungen oder etwa ein Wohnortswechsel sein.
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