Eine Frau aus dem Kanton Waadt reichte 2016 bei der Invalidenversicherung (IV) einen Rentenantrag ein, wurde aber erst ab April 2019 arbeitsunfähig geschrieben. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihr eine volle Rente zugesprochen. Dagegen erhob die kantonale IV-Stelle Beschwerde vor Bundesgericht. Mit Erfolg: Das Gericht hielt fest, der Anspruch auf eine Rente beginne gemäss Gesetz frühestens nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit. Die Frau hat somit erst ab April 2020 Anspruch auf eine Rente.

Bundesgericht, Urteil 9C_212/2024 vom 27. August 2024