Inhalt
12.11.2019
Ja. Denn wer arbeitsunfähig ist, ist nicht zwingend auch ferienunfähig. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er ferienunfähig ist. Lassen Sie sich also von Ihrem Arzt bestätigen, dass der Erholungszweck der Ferien in Ihrem Fall nicht erfüllt wäre. Dann können Sie die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden