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Ja. Solange die anderen Mitbewohner nicht gestört werden, darf ein Stockwerkeigentümer seine eigenen Räume grundsätzlich benützen, wie er will – also nicht zwingend nur als Wohnung.
Dieses exklusive Benützungsrecht kann durch das Reglement der Gemeinschaft eingeschränkt werden. Dieses kann etwa vorsehen, dass die Stockwerkeinheiten nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Ein gänzliches Verbot jeglicher beruflicher Aktivitäten ist allerdings nicht zulässig. Will also später ein Eigentümer einen Teil seiner Wohnung für ein stilles Gewerbe benutzen, so darf er das auch.
Da die von Ihnen geplante Tätigkeit weder Lärm noch Publikumsverkehr mit sich bringt, steht Ihrem Vorhaben nichts entgegen.
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