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Nein. Kollektiv- und Pauschalabzüge sind auf keinen Fall erlaubt. Eine Haftung des Arbeitnehmers kommt nur dann in Frage, wenn dieser persönlich einen Fehler gemacht hat. Allerdings führt nicht jedes Malheur zwingend zu einem Lohnabzug. Denn wo gearbeitet wird, passieren Fehler.
Ein vom Arbeitnehmer bloss leichtfahrlässig verursachter Schaden gehört in der Regel zum normalen, vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko.
Dem Berufsrisiko einer Serviceangestellten trägt im Übrigen auch der Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes Rechnung, indem er die Haftung für zerbrochenes Geschirr oder Glas ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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