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06.06.2017
Ja. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig. Er kommt dann zustande, wenn Betrieb und Angestellter sich über die wesentlichen Inhalte einig sind. In der Regel werden die Abmachungen schriftlich bestätigt und von beiden Seiten unterzeichnet. Fehlt ein schriftlicher Arbeitsvertrag, sind die Betriebe grundsätzlich verpflichtet, den Angestellten spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über folgende Punkte zu informieren: Namen der Vertragsparteien, Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, Funktion des Arbeitnehmers, Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie wöchentliche Arbeitszeit.
Ausnahmen: Ein Lehr- und teilweise auch ein Handelsreisendenvertrag müssen schriftlich abgeschlossen werden, damit sie gültig sind.
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