Nein.  Zwar werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die jemand freiwillig verzichtet hat, bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Einkommen angerechnet. Aber die Gewährung eines Darlehens, das sich nachträglich als uneinbringlich erweist, ist kein freiwilliger Vermögensverzicht. Ausnahme: Wenn von Anfang an ein ausgesprochen hohes Verlustrisiko eingegangen worden wäre. Das wäre der Fall bei einem Darlehen für einen Wetteinsatz. Die Gewährung eines Darlehens an Ihren Sohn für den Aufbau eines Geschäfts ist aber etwas anderes. Es darf deshalb nicht als freiwilliger Vermögensverzicht betrachtet werden.