Inhalt
Ja. Preisangaben in Schaufenstern oder Regalen sind in der Regel verbindlich. Einzige Ausnahme: Liegt ein klar erkennbarer Irrtum bei der Beschriftung vor, muss der Verkäufer nicht zum angegebenen Preis verkaufen. Das wäre beispielsweise dann der Fall gewesen, wenn der Verkäufer den Fernseher versehentlich mit 89 statt mit 890 Franken angeschrieben hätte.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Preisangabe
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schweizerischen Obligationenrechts "gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag." Der Verkäufer ist also an den angeschriebenen Preis gebunden - es sei denn, er kann sich auf Irrtum berufen. Das kann er auch etwa dann, wenn für den Käufer klar sein muss, dass die Preisetiketten vertauscht wurden.
Falsche Ettikette
Wie ist es bei Ettiketen wo man bewegen kann wo nicht fest angebracht sind? Die bezeichnung auf dem Ettiket stimmt nicht mit der Ware überrein.Muss man es für den Preis verkaufen? Es sind ettiketen wo jeder bewegen kann