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Nein. Verheiratete können Pensionskassengelder nur beziehen, wenn der Ehepartner zustimmt und das Auszahlungsgesuch mitunterschreibt. Zahlt eine Pensionskasse eine Freizügigkeit bar aus, ohne dass der Ehepartner unterschrieben hat, riskiert sie, dass sie die entsprechende Summe ein zweites Mal auszahlen muss. Aber Achtung: Die Unterschrift des Ehegatten ist nicht in allen Fällen nötig. Bei einem Antrag auf Kapitalauszahlung infolge Pensionierung ist nach neuester Bundesgerichtspraxis die Unterschrift des Ehepartners nur für jenen Teil notwendig, der das obligatorische Altersguthaben betrifft. Die Auszahlung des überobligatorischen Altersguthabens ist gesetzlich nicht geregelt. Massgebend ist das Reglement der Pensionskasse. In der Regel verlangt das Reglement die Doppelunterschrift auch für das überobligatorische Kapital.
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