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Inkassounternehmen wie zum Beispiel Intrum Justitia verlangen von säumigen Zahlern nicht nur die geschuldeten Summen sowie allfällige Verzugszinsen. Intrum schlägt zu jeder Forderung noch einen weiteren Betrag für einen sogenannten Verzugsschaden hinzu.
Doch diese Rechnungsposition ist nicht geschuldet (saldo 16/14). Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs verbietet eine Überwälzung der durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstandenen Kosten auf die Schuldner. Das eidgenössische Parlament hat im September im Rahmen einer kleinen Gesetzesrevision daran festgehalten, dass die Gläubiger die Kosten für die Inkassobüros selbst übernehmen müssen.
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