Das ordentliche Rentenalter liegt für Männer bei 65 und für Frauen bei 64 Jahren. Ab 2025 wird dasjenige für Frauen in vier Schritten bis 2028 auf 65 Jahre erhöht. Wer nach dem ordentlichen Pensionsalter weiterarbeitet, muss weiterhin AHV-Beiträge einzahlen.
Diese Beiträge änderten bisher nichts an der Rente – selbst dann nicht, wenn die über 65-Jährigen wegen mangelnder Beitragsjahre nur Anspruch auf eine Teilrente hatten. Denn die Höhe der Rente wurde immer im Zeitpunkt des ordentlichen Pensionsalters definitiv berechnet: Auch wenn ein Mann mit Teilrente bis 80 arbeitete und bis dann die maximal für eine Vollrente nötigen 44 Beitragsjahre aufwies, erhielt er trotzdem nur eine Teilrente.
Neuberechnung der AHV-Rente passiert nicht automatisch
Das ist seit Anfang Jahr anders. Neu können Erwerbstätige nach dem gesetzlichen Pensionsalter bis spätestens zum 70. Altersjahr einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangen. So können sie von ihren zusätzlichen Einzahlungen im Pensionsalter profitieren, die Rente erhöht sich.
Aufgepasst: Diese Neuberechnung erfolgt nicht automatisch für alle, die nach dem ordentlichen Pensionsalter weiterarbeiten, sondern nur auf ausdrücklichen Antrag eines Erwerbstätigen. Dafür muss bei der AHV ein separates Formular bestellt werden. Der Antrag auf Neuberechnung kann jederzeit bis 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter gestellt werden. Die nach 65 Jahren einbezahlten Beiträge können nur die eigene Rente erhöhen, nicht auch diejenige des Ehepartners.
Die neue Regelung gilt für alle im Pensionsalter, die seit dem 1. Januar dieses Jahres noch arbeiten und in die AHV einzahlen, selbst wenn sie schon eine Rente beziehen.
Fehlende AHV-Beitragsjahre nachträglich kompensieren
Die AHV aufstocken können nur Rentner, die nicht bereits die Maximalrente der AHV erhalten. Männer, die 44 Jahre lang in die AHV einzahlten und ein Durchschnittseinkommen von mindestens 88'200 Franken erzielten, haben Anspruch auf eine Vollrente von 2450 Franken, Frauen bereits nach 43 Beitragsjahren.
Wer dieses Durchschnittseinkommen nicht erreicht oder nicht auf die vollen Beitragsjahrgänge kommt, kann von seiner Weiterarbeit nach dem ordentlichen Pensionsalter profitieren. Künftige Rentner können sich von ihrer AHV-Ausgleichskasse die Rente vorausberechnen lassen und so herausfinden, ob sie ihre Rente erhöhen können, wenn sie weiterarbeiten. Beispiel: Ein Mann erreicht im Dezember 2024 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren.
Die Ausgleichskasse berechnet aufgrund von 44 geleisteten Beitragsjahren und dem Einkommen eine Rente von 2332 Franken. Der Mann arbeitet weiter und erzielt ein Jahreseinkommen von 50'000 Franken. Nach fünf Jahren hört er auf und lässt seine Rente neu berechnen. Diese steigt fortan von 2332 auf 2411 Franken – also um 79 Franken pro Monat. Falls dem Mann aufgrund von Auslandsaufenthalten bei der Pensionierung fünf Beitragsjahre fehlen würden, würde er nur eine Teilrente von monatlich 2067 Franken erhalten.
Durch die Weiterarbeit kann er die fehlenden Jahre aufholen. Nach fünf Jahren und der Neuberechnung würde er ab Januar 2030 eine monatliche Vollrente von 2293 Franken erhalten – eine Aufbesserung von 226 Franken monatlich. Voraussetzung für die Anrechnung weiterer Beitragsjahre ab 65 ist ein Mindesteinkommen von 40 Prozent des durchschnittlich erzielten AHV-Lohns.
Auf Freibetrag verzichten und die AHV-Rente aufstocken
Wer sich zur Weiterarbeit entscheidet, muss wissen: Nach dem gesetzlichen Pensionsalter sind Einkommen bis 16 800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber nicht mehr AHV-pflichtig. Das reduziert die AHV-Beiträge für Erwerbstätige und Arbeitgeber – aber auch das Potenzial für eine Rentenerhöhung. Seit diesem Jahr ist es deshalb neu möglich, auf diesen Freibetrag zu verzichten.
Angestellte müssen diesen Verzicht ihrem Arbeitgeber spätestens beim Erhalt des ersten Lohns nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters mitteilen, Selbständige bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das Pensionsalter erreicht haben. Der Verzicht gilt jeweils für ein Jahr. Wer diese Fristen verpasst, kann den Freibetrag nicht nachträglich wegbedingen.
AHV-Zuschlag: So gehen Sie vor
- Verlangen Sie vor Erreichen des Rentenalters von Ihrer AHV-Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung. Ab dem 40. Altersjahr ist dies alle fünf Jahre kostenlos möglich.
- Prüfen Sie im AHV-Auszug, ob Sie die nötige Anzahl Beitragsjahre erreichen und wie hoch das durchschnittliche Jahreseinkommen ist. Beides gibt Aufschluss darüber, ob sich die Rente durch Weiterarbeit nach dem gesetzlichen Pensionsalter aufbessern lässt.
- Falls Sie weiterarbeiten, müssen Sie entscheiden, ob Sie auf den jährlichen Freibetrag von 16 800 Franken verzichten wollen. Falls ja, teilen Sie dies dem Arbeitgeber spätestens beim ersten Lohn nach dem ordentlichen Pensionsalter mit.
- Beantragen Sie vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, spätestens vor dem 70. Geburtstag, eine Neuberechnung der AHV-Rente. Die Bearbeitung durch die Ausgleichskasse kann mehrere Monate dauern. Empfehlenswert ist das Einreichen des Antrags rund vier Monate vor der Pensionierung.
- Überlegen Sie, wann Sie die Rente beziehen wollen. Ein Aufschub ist für maximal fünf Jahre möglich. Jedes Jahr Aufschub erhöht die Rente lebenslang, maximal um 31,5 Prozent.