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Ein Paar aus dem Kanton Solothurn mietete ein Haus mit Garten. Laut Mietvertrag war eine Umgestaltung des Gartens nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Die Mieter erstellten ohne Zustimmung des Vermieters ein Tomaten- und ein Gartenhaus sowie einen Sichtschutz aus Holzbrettern. Der Vermieter forderte die Mieter mehrfach auf, den Sichtschutz zu entfernen, und drohte mit der Kündigung. Schliesslich kündigte er den Vertrag ausserterminlich mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende des nächsten Monats.
Das Amtsgericht und das Obergericht Solothurn wiesen die Anfechtung der Kündigung durch die Mieter ab. Diese hätten ihre Pflichten verletzt, indem sie den Zaun erstellt und nicht wieder entfernt hätten.
Obergericht Solothurn, Urteil ZKBER.2023.54 vom 8.2.2024
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