Die Einzelrichterin am Landgericht Uri hat den Vergleichsvorschlag wohl schon im Kopf. Gleich zu Beginn der Verhandlung fragt sie die Klägerin, ob sie bereit wäre, den eingeklagten Betrag von 5357 Franken zu reduzieren.
Doch die Klägerin, die ohne Anwalt nach Altdorf angereist ist, schüttelt den Kopf. «Das kommt nicht in Frage», entgegnet sie der Richterin. Sie wäre aber damit einverstanden, dass ihr Ex-Partner den Betrag in Raten zahlen würde. Dessen Anwalt will davon nichts wissen. Und der Beklagte doppelt nach: «Ich schulde ihr gar nichts.»
Also muss die Verhandlung durchgeführt werden. Die Vorgeschichte des Streits: Im Mai 2015 schloss die Klägerin mit der Amag einen Leasingvertrag für einen Seat Ibiza ab. Nach gut zwei Jahren zeigte sich, dass vor allem ihr Lebenspartner mit dem Auto unterwegs war. Die beiden vereinbarten deshalb schriftlich, dass der Mann das Auto benutzen könne, jedoch für die monatlichen Leasingraten und allfällige Reparaturen aufkommen müsse.
Dies habe er jedoch nicht getan, sagt die Frau der Einzelrichterin. Vielmehr habe er ihr das Auto im September 2017 in einem «miserablen Zustand» übergeben. Kurz davor hatte sich das Paar getrennt. «Die Garage musste Diverses flicken, die Bremsen und Bremsscheiben ersetzen, neue Pneus aufziehen und den Ölfilter wechseln.» Die Reparaturkosten von 3822 Franken habe sie allein bezahlt. Das Auto war während fünf Monaten immer wieder beim Garagisten. Deshalb habe sie es auch nur sehr unregelmässig benutzen können.
Neben den Reparaturkosten forderte die Frau deshalb weitere 1535 Franken für fünf Leasingrate. Total schulde ihr der Ex-Freund somit 5357 Franken.
Der Beklagte entgegnet, seine ehemalige Partnerin habe das Auto ebenfalls oft benutzt. «Und es war in fahrtüchtigem Zustand, als ich es ihr zurückgab.» Die Reparaturen seien nicht nötig gewesen. «Das stimmt nicht», kontert die Frau. «Ohne die Reparaturen hätte die Amag das Auto niemals zurückgenommen.»
«Reparaturkosten sind belegt» – der Ex-Partner muss sie zahlen
Der Anwalt des Beklagten plädiert auf Abweisung der Klage. «Mein Mandant hat seiner Ex-Partnerin das Auto im September 2017 zurückgegeben.» Damit sei der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag hinfällig geworden. «Ab Oktober konnte die Klägerin das Auto wieder allein nutzen.» Die Leasingraten für die Monate Oktober 2017 bis Februar 2018 seien deshalb nicht geschuldet, genauso wenig wie die Reparaturkosten: «Auf angebliche Mängel hätte die Klägerin meinen Mandanten hinweisen müssen, als sie das Auto zurücknahm.» Sie habe ihm aber erst im November die Rechnung der Garage geschickt.
Die Einzelrichterin muss nicht lange überlegen: Die Klägerin erhält 4743 Franken – also fast den ganzen geforderten Betrag. Die Reparaturkosten von 3822 Franken seien belegt. «Diese muss der Ex-Partner vollumfänglich übernehmen», sagt die Richterin. Von den fünf Leasingraten seien nur jene für die Monate Oktober, November und Dezember geschuldet – total 921 Franken. Das Auto sei während dieser Zeit mehrmals in Reparatur gewesen. «Die Klägerin konnte es daher nicht vollumfänglich nutzen.» Erst ab Januar sei dies wieder möglich gewesen.
Die Gerichtskosten betragen 2000 Franken. Davon muss die Klägerin 200 Franken übernehmen, ihr Ex-Partner den Rest von 1800 Franken. Dazu kommen seine Anwaltskosten von einigen Tausend Franken. Der Gang zum Gericht kam den Mann also teuer zu stehen
Schriftliche Belege reduzieren das Prozessrisiko
In Prozessen um eine Geldforderung sind die Chancen von Anfang an unterschiedlich verteilt. Meist ist die klagende Partei in einer schlechteren Position als der Beklagte. Wer vor Gericht etwas fordert, muss seinen Anspruch nämlich nicht nur begründen, sondern auch beweisen können. Sonst wird die Klage abgewiesen. Kläger haben dann die besten Karten im Beweisverfahren, wenn sie ihre Geldforderung mit schriftlichen Urkunden beweisen können. Zeugen sind klar weniger zuverlässig: Ihr Erinnerungsvermögen wird immer schlechter, je länger die massgebenden Sachverhalte zurückliegen.
Bevor man eine Klage einreicht, sollte man sich deshalb nicht nur fragen, ob man im Recht ist. Genauso wichtig ist die Frage, ob man in der Lage ist, seine Forderung zu beweisen.