Vier Jahre lang lebte das Paar glücklich in einem 5 ½-Zimmer-Haus im Kanton Solothurn. Das Haus gehört dem Mann – seine Partnerin beteiligte sich jeden Monat mit 1000 Franken an den Kosten. Steuern, Krankenkassenbeiträge und Arztrechnungen bezahlte jeder selbst. Eine gemeinsame Haushaltskasse gab es nicht.
Im April 2016 endete das Glück. Die Frau zog im Streit aus. Für Anschaffungen und zwei Darlehen verlangte sie von ihrem Ex-Partner 50 057 Franken. Dieser weigerte sich zu zahlen. Die Frau klagte ihn beim Richteramt Olten-Gösgen ein.
Vor drei Richterinnen begründet der Anwalt der Frau die Klage: Seine Klientin habe ihrem Ex-Partner während der Beziehung zwei Darlehen gewährt, als dieser in finanziellen Schwierigkeiten steckte – einmal 20 000 Franken und einmal 18 287 Franken. Zudem habe sie für 11 770 Franken Haushaltsgeräte gekauft: eine Waschmaschine mit Tumbler, einen Backofen, einen Geschirrspüler und eine Induktionsplatte. Rechtlich sei die Situation klar. «Die Liegenschaft samt den eingebauten Geräten gehört dem Ex-Partner.» Aber er sei entschädigungspflichtig, weil er mit diesen Investitionen einverstanden gewesen war und das Haus nun mehr wert sei. «Der Ex-Partner muss die Geräte bezahlen.»
Alle Belege weggeworfen – «ich war so verliebt»
Die Frau ergänzt: «Ich war so verliebt. Ich dachte, wir bleiben bis ans Lebensende zusammen.» Deshalb habe sie alle Belege zu den Haushaltsgeräten weggeworfen. Und schriftliche Darlehensverträge habe sie leider mit ihrem Ex-Partner keine abgeschlossen. Sie habe aber Bankbelege für Überweisungen von total 38 287 Franken. «Er versprach mir, alles zurückzuzahlen.»
Die Anwältin des Ex-Partners bestreitet das: Die Frau wolle aus der Trennung einfach nur möglichst viel Geld rausholen. Ursprünglich habe sie sogar 85 000 Franken verlangt. Der Mann schulde der Ex-Partnerin aber gar nichts. Die Geräte habe sie gegen seinen Willen angeschafft und einbauen lassen. Dafür könne sie jetzt nicht plötzlich Geld verlangen. «Sie kann die Haushaltsgeräte aber gerne zurückhaben.»
Auch von Darlehen könne keine Rede sein. Der Sohn der Klägerin habe vom Ex-Partner einen Hyundai i30 gekauft. «Der Mann und der Sohn vereinbarten einen Preis von 27 200 Franken.» Der Sohn habe den Betrag in Raten bezahlen wollen – aber nur 7200 Franken überwiesen. «Die restlichen 20 000 Franken hat seine Mutter bezahlt. Dabei handelte es sich aber nicht um ein Darlehen.» Genauso wenig wie bei den 18 287 Franken. Mit diesem Geld habe die Frau dem Mann einen VW Golf abgekauft.
Parteien können sich nicht auf einen Vergleich einigen
Auf Vorschlag des Gerichts verhandeln die beiden Ex-Partner über einen Vergleich. Sie können sich aber nicht einigen. Deshalb entscheidet das Gericht: Der Mann muss seiner Ex-Partnerin die 50 057 Franken bezahlen. Das Gericht sieht die Zahlungen als erwiesen an. Die Klägerin habe mit Bankbelegen beweisen können, dass sie dem Ex-Partner die zwei Beträge in der Höhe von total 38 287 Franken überwiesen habe. Dem Beklagten sei es nicht gelungen zu beweisen, dass dies keine Darlehen gewesen seien. Zudem anerkenne der Mann, dass die Frau die Haushaltsgeräte bezahlt habe. Mit dem Einbau seien die Geräte in den alleinigen Besitz des Mannes übergegangen. Wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er sich sofort wehren müssen.
Der Beklagte muss zusätzlich zu den 50 057 Franken auch die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen und der Klägerin für ihren Anwalt eine Entschädigung von 7000 Franken zahlen.
Wichtige Dinge unbedingt schriftlich regeln
Jedes fünfte Paar lebt ohne Trauschein zusammen. Anders als die Ehe ist das Konkubinat im Gesetz nicht geregelt. Es empfiehlt sich deshalb, wichtige Dinge schriftlich festzuhalten. Etwa dann, wenn die Partner unterschiedlich viel zum Haushaltsbudget beitragen. Das Konkubinat ändert grundsätzlich nichts an den Eigentumsverhältnissen. Was eine Partei in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat, bleibt auch in ihrem Eigentum. Es ist aber ratsam, ein Inventar zu machen, wem welche Dinge gehören und wer was gekauft hat.