Ein Baselbieter betrieb seinen Wohn­kanton wegen angeblichen Amtspflichtverletzungen. Der Kanton erhob dagegen per E-Mail Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt stoppte die Betreibung. Der Gläubiger wehrte sich dagegen vor der Baselbieter Justiz. Grund: Das Betreibungsamt habe das E-Mail des Kantons nicht innert der für den Rechtsvorschlag geltenden zehntägigen Frist erhalten, sondern erst später.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erachtete den Rechtsvorschlag dennoch als zulässig. Das ­Bundesgericht war anderer Meinung: Es sei zwar grundsätzlich zulässig, einen Rechtsvorschlag per E-Mail einzureichen. Der Kanton habe jedoch keinen Beweis vorlegen können, dass das Betreibungsamt die Nachricht tatsächlich erhalten habe – dafür genüge ein Ausdruck des abgeschickten Mails nicht.

Bundesgericht, Urteil 5A_514/2022 vom 28. März 2023