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Eine 18-jährige Frau aus Genf bekam von ihrer Ärztin zur Behandlung der Akne das Medikament Roaccutan verschrieben. Es darf bei Schwangerschaft wegen des Risikos von Missbildungen des Fötus nicht eingenommen werden. So steht es in der Packungsbeilage. Die Patientin setzte allerdings die Verhütung ab und wurde schwanger. Das Kind kam behindert zur Welt und die Mutter leidet seit der Geburt unter einer chronischen Depression. Die Mutter forderte für sich und für ihr Kind von der Ärztin eine Genugtuung von 150'000 Franken. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Die Ärztin habe beim Beratungsgespräch zwar nicht ausführlich auf die Gefahren hingewiesen und so «extrem leichtfertig» gehandelt. Sorgfaltswidrig sei das aber nicht gewesen.
Bundesgericht, Urteil 4A_160/2021 vom 6. Mai 2021
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