Alle Haarfärbemittel müssen in der Schweiz mit dem Warnhinweis versehen sein: «Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.» Die Bestimmung gilt seit 2010 und ist seit dem 1. Mai 2017 neu in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung aufgelistet.
Grund für den Warnhinweis sind Bleichmittel, Farbstoffe, Konservierungs- oder Duftstoffe, die in den klassischen Haarfärbemitteln Braun, Schwarz und Blond, aber auch in den neuen Regenbogenfarben enthalten sind. Die Stoffe können eine lebenslange Kontaktallergie mit starken Rötungen, Schwellungen, Juckreiz und Bläschen auf Kopfhaut, Augenlidern und Ohren auslösen, so Dagmar Simon, Dermatologin am Inselspital Bern. Allergiespezialist Jürg Fäh aus Wetzikon ZH ergänzt: «Die Haut der Kinder ist dünner als bei Erwachsenen. Sie muss vor hochallergenen Wirkstoffen besonders geschützt werden.»
13-jährige Testkäuferin erhielt die Färbemittel überall
Das wird sie aber nicht. Eine Stichprobe von saldo in 21 Apotheken, Drogerien, Coiffeursalons und Warenhäusern der Städte Baden, Basel, Luzern, Winterthur und Zürich ergab: Kein Verkäufer fragte die 13-jährige Testkäuferin Melanie nach ihrem Alter. In keinem Laden wies das Personal darauf hin, dass Unter-16-Jährige die Produkte nicht verwenden sollten – auch in den Apotheken nicht.
Warnhinweis ist kaum lesbar
Immerhin: Alle 21 von der Testkäuferin erworbenen Produkte der Marken Schwarzkopf, L’Oréal, Syoss und Phytocolor waren mit dem obligatorischen Warnhinweis versehen – auf der Packung wie in der Gebrauchsanweisung. Doch ohne Lupe waren die Hinweise kaum lesbar. Deutlich einfacher zu lesen war, wie man sich die Haare färben und die Cremes und Tinkturen einwirken lassen soll.
Manor sagt, man wolle das Personal künftig besonders schulen. Die Coiffeurkette Gidor verschickt an alle Filialen einen Hinweis, Jugendliche künftig nach ihrem Alter zu fragen und über die Risiken von Haarfärbemitteln speziell aufzuklären. Dasselbe versprechen die Apothekenketten Benu Pharmacies, Dr. Bähler Dropa AG und Drogerie Müller Handels AG.
Verkaufsstellen sollten Personal schulen
Für die Kontrolle von Kosmetika und Lebensmitteln zuständig sind die Kantonschemiker. Sie müssen überprüfen, ob die Haarfärbemittel mit den obligatorischen Warnhinweisen versehen sind. Jedes Produkt muss den Hinweis haben, dass es nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt ist.
Die Altersbegrenzung bei Haarfärbemitteln ist kein Verkaufs- und Abgabeverbot wie bei Alkohol oder Zigaretten. Die Altersbegrenzung bedeutet, dass Kinder unter 16 Jahren die Haarfärbemittel nicht verwenden sollen. Das zuständige Bundesamt empfiehlt deshalb, dass die Verkaufsstellen das Personal entsprechend schulen. Wer das nicht tut, muss aber nicht mit Sanktionen rechnen.