Inhalt
Eine Zugerin ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin eines Hauses. Sie musste ins Pflegeheim, hat aber nicht genug Geld für die Kosten. Der Bürgerrat der Wohngemeinde verweigerte ihr die Sozialhilfe, da sie wegen des Hauses vermögend sei. Stattdessen bot ihr der Rat einen verzinslichen Kredit an.
Die Seniorin wehrte sich mit Erfolg gegen den Entscheid. Bei nicht rasch verkaufbaren Vermögenswerten hat man Anspruch auf Sozialhilfe, so der Entscheid des Regierungsrats.
Regierungsrat des Kantons Zug, Entscheid DI2024-090 vom 20.8.2024
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden