Ein 18-jähriger schlich sich nachts auf ein Aargauer Grundstück und versuchte erfolglos, die Tür zu öffnen. Dabei filmte ihn eine Überwachungskamera. Das Bezirksgericht Baden liess das Video nicht als Beweismittel zu und sprach ihn vom Vorwurf des versuchten Diebstahls frei. Es fehle ein Hinweisschild auf die Kamera gemäss Datenschutzgesetz. Das Obergericht liess das Beweismittel aber zu. Private Aufnahmen des eigenen Grundstücks unterlägen nicht dem Datenschutzgesetz. Der 18-Jährige wurde zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.

Obergericht Aargau, Urteil SST.2023.122 vom 3. April 2024