Der 35-jährige Kläger beauftragte im Juli 2019 ein Bauunternehmen damit, für ihn ein Haus zu bauen. Nach anderthalb Jahren konnte er sein Eigenheim beziehen. Doch er entdeckte Mängel, wie sein Anwalt dem Einzelrichter vor dem Bezirksgericht Affoltern ZH schildert: «Bereits bei der Abnahme des Hauses entdeckte mein Klient, dass entgegen dem Baubeschrieb keine Schliessanlage am Gartentor montiert worden war.»
Aus welchen Gründen, sei ihm nicht bekannt. Nach einem starken Regen habe sein Mandant zudem bemerkt, dass der Garagenboden keine Neigung aufweise, obwohl auch das vereinbart worden sei, sagt der Anwalt: «Bei Garagen ist es Standard, dass sie ein Gefälle haben.» Fehle es, fliesse das Wasser nicht ab. Das sei in diesem Fall auch passiert: Wasser sei in den Abstellraum und in den Liftschacht eingedrungen.
Gemäss dem Klägeranwalt seien beide Mängel fristgerecht gerügt worden – nämlich unmittelbar nachdem der Kläger sie entdeckt hatte. «Dass dies im Fall der Garage erst nach einiger Zeit passierte, ist darauf zurückzuführen, dass einem Laien nicht sofort auffällt, ob der Boden das minimale Gefälle aufweist.»
Der Kläger verlange 4000 Franken, damit er einem anderen Bauunternehmen den Auftrag geben könne, die Garage nachzubessern und das fehlende Schloss am Gartentor anzubringen.
Der Anwalt des Bauunternehmens bestreitet die angeblichen Mängel. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss kommen, habe es der Kläger zumindest versäumt, die Mängel fristgerecht zu melden. «Da es sich um offensichtliche Mängel handelt, hätte der Kläger dies bereits bei der Übernahme des Hauses tun müssen.» Weil er das nicht getan habe, könne er nun von der beklagten Firma keine Wiedergutmachung verlangen.
Richter schlägt Streitparteien einen Vergleich vor
Es sei nicht vereinbart worden, dass es in der Garage ein Gefälle geben solle, argumentiert der Anwalt des Bauunternehmens weiter: «Der Kläger kann jedenfalls nichts anderes beweisen.» Die Ausführung der Arbeiten entspräche dem üblichen Standard bei Einfamilienhäusern.
Nach einer kurzen Verhandlungspause erläutert der Richter den Parteien seine Sicht: «Die Mängelrügen erfolgten fristgerecht. Der Kläger erhob diese sofort, nachdem er die Mängel entdeckt hatte.» Ob es sich beim fehlenden Bodengefälle in der Garage aber tatsächlich um einen Mangel handle, müsste mittels eines Gutachtens geklärt werden. «Dies würde einiges kosten, was sich angesichts des geringen Streitwerts kaum lohnt.» Der Richter rät den Parteien daher zu einem Vergleich.
Nach einigem Hin und Her einigen sich die beiden Parteien darauf, dass das Bauunternehmen dem Hausbesitzer 2250 Franken bezahlt. Die Gerichtskosten von 850 Franken teilen sich der Kläger und die beklagte Baufirma.
Das gilt bei Mängelrügen
Ein Bauunternehmer ist von der Haftung befreit, wenn der Besteller das abgelieferte Werk ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt.
So will es das Gesetz. Mängel sind daher unmittelbar nach der Bauabnahme zu beanstanden – innert zwei bis drei Tagen. Aus Beweisgründen sollte das stets schriftlich mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Etwas anderes gilt für versteckte Mängel: Diese sind bei einer üblichen Prüfung nicht sofort erkennbar. Sie sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Ein Musterbrief rund um die Mängelrüge findet sich unter: Ktipp.ch -> Mängelrüge