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Ein Paar aus dem Kanton Freiburg liess auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage bauen. Es leistete 2018 während der Bauzeit Anzahlungen von 38'160 Franken. 2019 zahlte das Paar die Schlussrechnung über 4715 Franken. Die Steuerverwaltung gewährte für 2019 nur einen Abzug für diese 4715 Franken. Unterhaltskosten sind im Jahr abzuziehen, in dem der Steuerpflichtige zur Zahlung verpflichtet ist. Die 38'160 Franken hätten im Jahr 2018 beim Liegenschaftenaufwand geltend gemacht werden müssen. Alle Instanzen bestätigten den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 9C_500/2023 vom 16.10.2024
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