Inhalt
Ein Unternehmen kaufte in einer Thurgauer Dorfzone ein Grundstück. Dort wollte es drei Häuser bauen. Ein Jahr später erliess der Kanton Thurgau eine neue Verordnung, laut der auf der Parzelle nur Landwirtschaftsbauten errichtet werden dürfen. Das zuständige kantonale Amt wies die Baubewilligung ab. Die Firma forderte vom früheren Eigentümer die Rückabwicklung des Kaufs wegen Irrtums. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Der Kanton habe die Bauzone erst nach dem Kauf geändert. Der Kaufvertrag bleibt daher gültig.
Bundesgericht, Urteil 4A_406/2023 vom 5. März 2024
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden