Die zwei Serben waren jahrelang eng miteinander befreundet. Auch beim Kauf eines Grundstücks in einer kleinen Gemeinde im Kanton Solothurn waren sie noch ein Herz und eine Seele. Dann geriet einer der beiden Männer in finanzielle Probleme und plante, seinen Anteil zu verkaufen. Dafür wollte er das Grundstück hälftig aufteilen lassen. Sein ehemaliger Kollege war jedoch der Ansicht, ihm stünde ein grösserer Teil zu. Er behauptet, er habe beim Kauf mehr bezahlt. Der Fall gelangt vor das Richteramt Olten-Gösgen. Geklagt hatte der rund 50-jährige Serbe, der seinen Anteil verkaufen will.
Die Freunde hatten das Grundstück 2010 erstanden. Dort wollten sie später zwei Mehrfamilienhäuser bauen. «Der Kaufpreis für die 1828 Quadratmeter betrug 550 228 Franken», sagt die Anwältin des Klägers. Diesen Betrag hätten die Männer je zur Hälfte eingebracht. «Das belegen die Bankauszüge.» Im Grundbuch seien sie je zur Hälfte als Eigentümer eingetragen. «Mein Klient möchte daher, dass das Grundstück beiden Parteien je zur Hälfte zugeteilt wird.»
Streit um den gezahlten Anteil
Der Anwalt des Beklagten sieht das anders. Da die beiden Kollegen gewesen seien, sei viel mündlich abgemacht worden. Zur Finanzierung des Grundstücks hätten sie bei der Raiffeisenbank gemeinsam eine Hypothek von 400 000 Franken aufgenommen. Das bestätige die Bank. «Von den übrigen 150 000 Franken hat der Kläger 40 000 Franken bezahlt, den Rest – also 110 000 Franken – dagegen der Beklagte.» Der Eintrag im Grundbuch sei falsch. Der Beklagte selbst sagt, er habe auf dem Grundbuchamt einen Fehler gemacht. Er spreche nur schlecht Deutsch. Für seinen Anwalt steht fest: «Er zahlte 70 000 Franken mehr für den Kauf des Grundstücks, deshalb steht ihm bei einer Teilung auch mehr als die Hälfte zu.» Der Kläger bestreitet das. Er habe den gleichen Betrag bezahlt. Seinen Anteil habe er unter anderem mit einem Darlehen seiner ehemaligen Lebensgefährtin von 15 000 Franken finanziert. Der Beklagte behauptet, das Darlehen sei für sie beide gewesen.
Ein Vergleichsversuch scheitert. Deshalb muss der Einzelrichter entscheiden. Er gibt dem Kläger recht. Wesentlich sei, dass die beiden im Grundbuch je zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen sind. Deshalb erhalte jeder die Hälfte des Grundstücks. Die Aufteilung muss ein Geometerbüro planen. Die Kosten dafür zahlen beide Parteien zur Hälfte. Die Gerichtskosten von 5000 Franken gehen zulasten des Beklagten. Zusätzlich muss er dem Ex-Kollegen für dessen Anwalt noch eine Entschädigung von 10 000 Franken bezahlen.
Miteigentum: Jeder kann jederzeit Aufhebung verlangen
Miteigentum bedeutet: Eine Sache oder ein Grundstück gehört mehreren Eigentümern, wobei jeder zu einem bestimmten Bruchteil daran berechtigt ist. In der Regel sind die Anteile in einem Vertrag oder bei einem Grundstück im Grundbuch festgehalten. Fehlt eine solche Regelung, gelten alle als Miteigentümer zu gleichen Teilen.
Jeder Miteigentümer hat jederzeit das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen – solange nichts anderes vertraglich abgemacht ist. Können sich die Miteigentümer nicht einigen, entscheidet das Gericht. Teilbare Sachen werden in der Regel körperlich geteilt, unteilbare unter den Miteigentümern versteigert. Ist keiner der Beteiligten an der Übernahme zu Alleineigentum interessiert, wird die Sache öffentlich versteigert.