Wer vermeiden will, dass Internetsuchmaschinen wie Google, Yahoo und Co. persönliche Daten über ihn publizieren, kann die Löschung der entsprechenden Links aus der Suchergebnisliste verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof Mitte Mai entschieden.
Das Gericht führte aus, dass Betreiber von Suchmaschinen persönliche Daten bearbeiten und damit dem EU-Datenschutzrecht unterstünden. Die Betreiber seien deshalb verpflichtet, von der Ergebnisliste einer Personensuche bestimmte Links zu entfernen. Dies sogar dann, wenn die Veröffentlichung der betreffenden Information auf einer Website rechtmässig ist und nicht gelöscht werden muss.
Google hat mit Löschformular auf das Urteil reagiert
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist zwar auf die Schweiz nicht direkt anwendbar, weil sie nicht Mitglied der EU ist. Die Persönlichkeitsrechte der Bürger sind aber im schweizerischen Recht sehr ähnlich geregelt. Der Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür geht deshalb davon aus, dass ein schweizerisches Gericht den Sachverhalt ähnlich beurteilen würde.
Google hat bereits auf das Gerichtsurteil reagiert. Das US-Unternehmen mit einer grossen Filiale in der Schweiz hat ein Formular aufgeschaltet, mit dem die Löschung bestimmter Einträge aus der Suchergebnisliste beantragt werden kann. Thür geht davon aus, dass auch andere Suchmaschinenbetreiber bald folgen. Schriftliche Löschungsbegehren sind aber schon heute möglich.
Laut Google-Homepage wird in jedem Einzelfall geprüft, ob die Informationen über die gesuchstellende Person veraltet, irrelevant oder unangemessen sind. Laut einem Google-Sprecher ist entscheidend, ob die fragliche Information einer Person schaden kann – beispielsweise bei Bewerbungen. Ebenfalls geprüft werde, ob ein öffentliches Interesse der Löschung entgegenstehe.
Google kann aber nicht selbst entscheiden, was gelöscht werden soll und was nicht: Der US-Konzern muss die schweizerischen Gesetze einhalten. Jede Publikation von tatsachenwidrigen Angaben ist eine Persönlichkeitsverletzung. Und keine Privatperson ohne öffentliche Aktivitäten und Funktionen muss es sich gegen ihren Willen gefallen lassen, in ein schiefes Licht gerückt zu werden. Auch inhaltlich richtige Aussagen können unzulässig sein: Üble Nachreden sind strafbar.
Löschung eines Eintrags bei Google allein reicht nicht
Das Antragsprozedere über das Google-Formular ist aufwendig. Man kann Google aber auch ein schriftliches Löschungsbegehren per Einschreiben stellen. Zudem ist nicht zu vergessen: Bezieht sich ein Google-Eintrag auf eine andere Website, sollte man auch dort direkt beim Betreiber der fraglichen Website die Löschung des Eintrags verlangen.
Dieses Vorgehen empfiehlt sich auch aus einem anderen Grund: Google löscht die Verlinkungen lediglich in Europa. Wer von einem Computer ausserhalb Europas eine entsprechende Suchanfrage startet – oder seinen Computer entsprechend manipuliert – stösst auch nach der Löschung möglicherweise noch auf die problematischen Informationen.
Google behauptet nämlich, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gelte nur für die Europäische Union inklusive der Schweiz. Anders sieht das der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte: «Das Urteil sieht keine ausdrückliche Beschränkung der Löschung in Europa vor», so Kosmas Tsiraktsopoulos, Leiter Information des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
Bei Ablehnung des Löschantrags kann man vor Gericht klagen
Wenn ein Löschungsgesuch durch Google abgelehnt wird, kann sich der Betroffene gegen diesen Entscheid gestützt auf das Datenschutzgesetz gerichtlich wehren. Die Klage einreichen kann man entweder am eigenen Wohnsitz oder am Firmensitz: Im Fall von Google wäre dies Zürich.
Aufruf
Melden Sie uns, wie lange es geht, bis Google unerwünschte Einträge löscht. Oder mit welchen Gründen Ihr Löschungsgesuch abgelehnt wird. Schreiben Sie an:
saldo,
Postfach 723,
8024 Zürich,
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