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Ja. Sie unterstehen dem heute ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung – und zwar rückwirkend für die ganze Dauer Ihrer Ehe. Der alte Güterstand der Güterverbindung gilt heute nur noch für Ehepaare, die bis Ende 1988 eine amtliche Erklärung abgegeben haben, dass sie diesen Güterstand beibehalten wollen. Dasselbe gilt für Ehepaare, die vor Inkrafttreten des neuen Eherechts am 1. Januar 1988 einen Ehevertrag abgeschlossen hatten und bei der Güterverbindung eine vom Gesetz abweichende Vorschlagszuteilung vereinbarten.
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