Inhalt
Nein. Als Mieter hat man das Recht, ohne Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin aus dem Mietvertrag auszusteigen, wenn man einen zumutbaren Nachmieter stellt. Dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Zahlungsfähig ist, wer den Mietzins und die Nebenkosten regelmässig und pünktlich zahlen kann. Als Faustregel gilt, dass das Einkommen eines Ersatzmieters ungefähr dreimal so hoch sein soll wie der monatliche Mietzins. Aber auch ein geringeres Einkommen kann ausreichen – nämlich dann, wenn andere für die Zahlung aller mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schulden des Mieters garantieren. Ist das Sozialamt bereit, eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben und spricht sonst nichts gegen den von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter, müssen Sie nach Ihrem Auszug keinen Mietzins mehr bezahlen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Stimmt nicht ganz
Kein Sozialamt ist bereit ein Mietzinsdepot zu bezahlen. Wird kein Depot geleistet, ist der Vermieter nicht verpflichtet einen Sozialhilfeempfänger zu akzeptieren. (Es heisst ja deutlich zu den gleichen Bedingungen..)