Nein. Bei der Säule 3a sieht das Gesetz keinen Mindestbezug vor. Einen Mindestbetrag von 20 000 Franken für den Vorbezug gibt es nur beim Vorbezug von Pensionskassengeldern für das ­Eigenheim.

Ein Vorbezug von Geldern aus der Säule 3a (und auch von Pensionskassenkapital) ist nur alle fünf Jahre möglich. Anders als bei der zweiten Säule besteht in der ­dritten Säule keine Rückzahlungspflicht, wenn das Wohneigentum später verkauft wird.