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Nein. Bei der Säule 3a sieht das Gesetz keinen Mindestbezug vor. Einen Mindestbetrag von 20 000 Franken für den Vorbezug gibt es nur beim Vorbezug von Pensionskassengeldern für das Eigenheim.
Ein Vorbezug von Geldern aus der Säule 3a (und auch von Pensionskassenkapital) ist nur alle fünf Jahre möglich. Anders als bei der zweiten Säule besteht in der dritten Säule keine Rückzahlungspflicht, wenn das Wohneigentum später verkauft wird.
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