Das Betreibungsamt Abtwil AG pfändete vom Bankkonto eines Schuldners 10'351 Franken. Der Mann wehrte sich dagegen vor dem zuständigen Bezirksgericht: Er lebe von einer AHV-Rente und von Ergänzungsleistungen. Diese seien laut Gesetz nicht pfändbar, das gelte auch für die gesparten 10'351 Franken. Das Gericht wies die Beschwerde ab. Verwendet ein Schuldner solche Renten nicht für den Lebensunterhalt, sondern spart Geld, kann es das Amt pfänden. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht bestätigten den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 5A_253/2024 vom 2. August 2024