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Ein Berner liess sich mit 62 Jahren scheiden. Er musste seiner Ex-Frau eine Million Franken aus seiner Pensionskasse zahlen. In den nächsten vier Jahren zahlte er insgesamt 828'000 Franken in die 2. Säule ein. Die Berner Steuerverwaltung liess die letzte Einzahlung von 188'000 Franken nicht als Steuerabzug zu, weil der Mann im gleichen Jahr einen Teil des Kapitals infolge Pensionierung bezog.
Erst das Bundesgericht gab ihm recht. Grundsätzlich darf man Einkäufe in die Pensionskasse nicht innerhalb von drei Jahren als Kapital beziehen. Nach einer scheidungsbedingten Auszahlung darf man die Alterskasse jedoch wieder auffüllen und die Einkäufe von den Steuern abziehen.
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