Ein Wirt aus Volketswil ZH betrieb in Rapperswil SG einen Schnellimbiss. Er wollte diesen verkaufen und kam mit mehreren Geschäftsleuten ins Gespräch. Einer von ihnen, ein Berner Unternehmensberater, schickte dem Wirt im Nachgang eine Rechnung über 4408 Franken. Der Wirt weigert sich zu zahlen. Jetzt liegt der Fall vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster.
Der 57-jährige Unternehmensberater begründet seine Forderung damit, er habe vom Beklagten an einer Besprechung vom 3. April 2023 in Rapperswil den Auftrag erhalten, einen Nachmieter für das Restaurant zu finden. An der Besprechung seien auch der Treuhänder des Wirts und eine weitere Person anwesend gewesen.
Fotos und Verkaufsvideos ohne schriftliche Bestätigung gemacht
Das Treffen habe der Treuhänder eingefädelt. Mündlich hätte man sich über die Konditionen und ein Stundenhonorar von 210 Franken geeinigt. «Damit ist zweifellos ein Auftrag zustande gekommen», sagt der Gastronomieberater vor dem Richter. Gestützt auf diese Abmachung habe er ein paar Wochen später mit einem professionellen Fotografen Fotos und Videoaufnahmen des Lokals gemacht. «Der Wirt öffnete uns dafür persönlich die Tür des Restaurants.»
Zudem habe er weitere Dienstleistungen erbracht. «So erstellte ich einen Werbebrief, um andere Gastronomen in der Region wegen der Nachmiete anzufragen, sowie eine Dokumentation mit Fotoaufnahmen und visueller Darstellung des Mietobjekts. «Dafür arbeitete ich 17 Stunden, was 3570 Franken entspricht». Hinzu komme das Honorar des Fotografen von mehreren Hundert Franken. Deshalb fordere er vom Beklagten total 4408 Franken.»
Nach dem Abschluss der Arbeiten habe der Beklagte ihn im Juni von sich aus nach einer Rechnung gefragt. Das könnten Whatsapp-Nachrichten bestätigen.
Der 41-jährige Beklagte antwortet in gebrochenem Deutsch: «Ich schulde kein Geld.» Es stimme zwar, dass er einen Käufer und Nachmieter für das Restaurant gesucht habe. Auch habe es dieses Treffen mit dem Kläger gegeben. «Ich hatte jedoch nur mit meinem Treuhänder abgemacht und wusste nicht, dass der Berater auch kommt.» Man habe dann unverbindlich über Geschäfte und Investitionen diskutiert. «Wir machten aber keinen Vertrag.»
Er sei überrascht gewesen, als der Berater dann mit einem Fotografen im Lokal erschienen sei. «Davon war nie die Rede.» Der Berater habe am Telefon bloss gesagt, er habe Interessenten gefunden und wolle diesen Einblick ins Lokal geben. Er sei von der Rechnung und auch von deren Höhe überrascht gewesen, fasst der Wirt zusammen. Das Restaurant habe er mittlerweile verkauft.
Richter anerkennt nur einen Teil des geforderten Honorars
Nach einer Verhandlungspause erklärt der Richter, wie er die Situation einschätzt. «Der Kläger hat ein Beweisproblem, weil nie ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde», erklärt er den Parteien die Lage. Dass der Unternehmensberater für den Wirt gewisse Arbeiten erledigt habe, sei aber unbestritten. Falls er ein Urteil erlassen müsste, so der Richter, würde er nur einen Teil der geltend gemachten Stunden anerkennen. Dies mit dem branchenüblichen Stundenansatz von 180 Franken.
Wegen der unsicheren Prozessaussichten macht der Richter den Parteien einen Vorschlag: Der Wirt solle dem Berater 2700 Franken zahlen, und jeder solle die Hälfte der Verfahrenskosten von insgesamt 810 Franken übernehmen. Nach einem kurzen Hin und Her stimmen beide Parteien.
Schriftliche Verträge empfehlenswert
Das Gesetz schreibt für die meisten Verträge keine bestimmte Form vor. Sie können also auch mündlich gültig sein. Das gilt auch für die Erteilung von Aufträgen. Macht jemand vor Gericht eine Forderung aus einem Auftrag geltend, muss er den Vertragsabschluss aber beweisen können.
Erfolgte die Abmachung mündlich, besteht ein Beweisproblem. Deshalb ist es empfehlenswert, Aufträge in schriftlicher Form abzuschliessen. Ist der Vertragsabschluss klar, wurde aber kein bestimmtes Honorar abgemacht, haben Leistungserbringer Anspruch auf das branchenübliche Honorar sowie den Ersatz der im Rahmen des Auftrags getätigten Auslagen.