Eine Frau aus Küsnacht ZH schenkte ihrer Tochter vor 20 Jahren ihre Wohnung. Die Tochter gewährte ihr ein lebenslanges Wohnrecht. Die Mutter wohnte weiterhin dort mit ihrem Lebenspartner.
Im Mai 2022 zog die Mutter ins Alters- und Pflegeheim. Nachdem die Tochter dies erfahren hatte, forderte sie den Partner auf, die Wohnung zu verlassen. Zudem verlangte sie von ihm, ihr bis zum Auszug Miete zu zahlen.
Der Mann zog aus, weigerte sich aber zu zahlen. Über den Familienstreit muss nun das Bezirksgericht Meilen ZH entscheiden. Die Tochter fordert vom Partner der Mutter den Betrag von 25'000 Franken.
Laut dem Anwalt der Tochter wurde vertraglich abgemacht, dass die Mutter zur Löschung des Wohnrechts verpflichtet sei, wenn sie aus der Liegenschaft ausziehe und ihr Gesundheitszustand eine Rückkehr als unwahrscheinlich erscheinen lasse. Das sei der Fall gewesen, als die Mutter ins Alters- und Pflegeheim zog. «Aufgrund des äusserst schlechten Zustands war eine Rückkehr ausgeschlossen.» Der Lebenspartner der Mutter sei daher verpflichtet gewesen, die Löschung des Wohnrechts zu veranlassen. «Dies tat er aber nicht, vielmehr wohnte er ohne Wissen und ohne Zustimmung meiner Klientin von Mai bis September 2022 weiterhin im Haus.»
Für diese fünf Monate schulde er der Tochter je 5000 Franken Mietzins pro Monat.» Dieser Betrag entspreche der Marktmiete für ein ähnliches Objekt an gleicher Lage.
Verträge mit Altersheim galten jeweils nur für einen Monat
Die Anwältin des Beklagten ist anderer Meinung: Für die Monate Mai bis Juli schulde der Lebenspartner der Ausgezogenen keinen Mietzins. «In dieser Zeit wurden die Verträge mit dem Altersheim jeweils nur für einen Monat abgeschlossen. Es handelte sich um eine Übergangspflege.» Ziel sei eine Rückkehr der Mutter gewesen. Der Beklagte sei somit nicht verpflichtet gewesen, das Wohnrecht löschen zu lassen.
Leider habe sich der Gesundheitszustand der Rentnerin aber verschlechtert. Im Juli sei klar geworden, dass sie nicht mehr nach Hause könne. «Am 21. Juli schrieb die Tochter dem Partner und forderte eine Räumung der Liegenschaft bis Ende September.» Von einem Mietzins sei aber nie die Rede gewesen, auch in diesem Brief nicht. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass der Mann bis Ende September kostenlos im Haus wohnen könne.
Die Einzelrichterin erläutert den Parteien die Beweislage. Die Tochter sei beweispflichtig, dass die Rückkehr aus dem Pflegeheim unwahrscheinlich gewesen sei. An einem weiteren Verhandlungstag befragt das Gericht drei Angestellte des Pflegeheims. Sie bestätigen, dass die Rentnerin zu Beginn bloss zur Abklärung im Pflegeheim war und jederzeit hätte zurückgehen können. Still wird es im Saal, als zwei der Zeugen sagen, sie hätten die Tochter nie im Heim gesehen.
Nach längerer Diskussion schliessen die Parteien einen Vergleich. Der Lebenspartner der Rentnerin zahlt der Tochter 5000 Franken. Die Gerichtskosten von 2415 Franken werden halbiert.
Das ist beim Wohnrecht zu beachten
Ein Hauseigentümer kann jemandem mit einem notariell beglaubigten Vertrag ein Wohnrecht gewähren. Dieses ist nicht übertragbar oder vererblich. Ein Wohnberechtigter darf Familienangehörige oder andere Personen bei sich aufnehmen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt. Das Wohnrecht erlischt normalerweise mit dem definitiven Auszug oder dem Tod der berechtigten Person.