Alles begann mit Knackgeräuschen. Schliesslich brachte der Besitzer den defekten VW Tiguan, den er knapp fünf Monate zuvor bei einem Occasionshändler gekauft hatte, in die Garage. Nun klagt der Käufer beim Bezirksgericht Horgen ZH gegen den Occasionshändler aus dem Kanton Graubünden. Er behauptet, der VW sei wegen der nachträglich entdeckten Schäden rund 16'498 Franken weniger wert gewesen. Der Kaufpreis betrug 22'580 Franken.
Der Anwalt des Käufers macht vor Gericht geltend, der Händler habe zwar auf einen reparierten Defekt am linken Kotflügel aufmerksam gemacht. Er habe aber verschwiegen, dass es sich beim Auto um einen Unfallwagen handle, der noch weit stärker beschädigt gewesen und mehrmals repariert worden sei. «Das Fahrzeug wurde wie eine heisse Kartoffel von Händler zu Händler weitergereicht, bevor es der Beklagte an den Kläger verkaufte», fährt der Anwalt fort.
Sein Mandant habe die «verdeckten Unfallschäden» als Laie beim Kauf nicht erkennen können. Nachdem der Käufer das Auto in die Garage gebracht habe, habe diese festgestellt, dass eine kostspielige Reparatur notwendig sei. Ausserdem habe der Kläger von einer Firma ein Gutachten über die Höhe des Schadens erstellen lassen. Dieser entspreche dem eingeklagten Betrag. Der Händler anerkennt zwar die Klage im Umfang von 2000 Franken, plädiert aber für die Abweisung des Restbetrags.
Er habe nie verschwiegen, dass das Fahrzeug repariert worden sei. Die vom Käufer behaupteten Mängel seien beim Verkauf aber noch nicht vorhanden gewesen.
«Rügefrist wurde eindeutig nicht eingehalten»
Laut dem Anwalt des Beklagten war der Kläger mit dem VW Tiguan bereits rund 12'000 Kilometer gefahren, als er eine Mängelrüge machte. «Es ist unmöglich, mit einem Schaden im behaupteten Ausmass eine solche Distanz zu fahren, ohne den Schaden früher zu bemerken.» Der Käufer habe sich erst knapp fünf Monate nach dem Autokauf beim Händler gemeldet. «Die Rügefrist wurde damit eindeutig nicht eingehalten.»
«Enorme Prozessrisiken» wegen unklarer Beweislage
Der Einzelrichter präsentiert nach Anhörung der Plädoyers seine Einschätzung der Rechtslage. Er spricht von «enormen Prozessrisiken» für den Kläger. Einerseits müsse er beweisen, dass die Mängel am Auto überhaupt im behaupteten Ausmass vorlägen. Andererseits müsse er auch den Beweis dafür erbringen, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt des Kaufsvorlagen. Nur dann habe seine Klage eine Chance. Der Kläger geht nicht darauf ein. Er verlangt vom Gericht ein begründetes Urteil.
Dieses ergeht rund einen Monat nach der Verhandlung. Darin heisst es, der Autokäufer haben den Beweis für seine Behauptungen nicht erbringen können. Und die Mängelrüge sei verspätet erfolgt. Zudem sei die Höhe des Minderwerts eine blosse Vermutung. Das Gericht weist die Klage ab – abgesehen von den vom Autohändler anerkannten 2000 Franken. Der Autokäufer muss 2275 Franken Gerichtskosten und eine Entschädigung an die Gegenpartei von 4500 Franken bezahlen.
Kläger trägt die Beweislast
Gemäss Zivilprozessordnung hat derjenige eine behauptete Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Im Zivilprozess liegt es an den Parteien, dem Gericht die relevanten Tatsachen und Beweise vorzulegen. Kann der Kläger den Beweis nicht erbringen, wird die Klage abgewiesen. Und er muss für die Kosten des Verfahrens aufkommen.