Das Ehepaar hatte zwei Jahre in der 3,5-Zimmer-Neubauwohnung in Matzingen TG gewohnt. An einem Dezemberabend zog es aus. Die Wohnungsabnahme verlief turbulent: Der Vermieter sei nicht wie vereinbart um 17 Uhr, sondern mit mehr als anderthalb Stunden Verspätung erschienen, erzählt der ehemalige Mieter dem Einzelrichter am Bezirksgericht Frauenfeld.
«Wir hatten fertig geputzt und warteten im Auto auf den Vermieter», sagt der Mann. Dieser habe zunächst nur die Schlüssel entgegennehmen wollen, dann aber auf Drängen der Mieter die Wohnung doch noch besichtigt. Dort habe das Paar den Vermieter auf einen Schaden am Parkett im Schlafzimmer hingewiesen – entstanden durch ein dort aufgestelltes Laufband fürs Fitnesstraining. Auch auf den beim Enteisen mit einem spitzen Messer beschädigten Kühlschrank hätten sie den Vermieter aufmerksam gemacht, sagt der beklagte Mieter, und auf ein Problem beim Abfluss der Waschmaschine: «Diese Schäden haben wir verursacht, dazu stehen wir.»
Vermieter fordert 4450 Franken für «versteckte Schäden»
Der Anwalt des Vermieters stellt die Sache anders dar: Die Mieter seien in Eile gewesen und hätten weitere Parkettschäden verschwiegen: einen im Wohnzimmer und einen im zweiten Schlafzimmer. Auch hätten sie ihm nicht gemeldet, dass eine Küchenarmatur repariert werden müsse.
Das Ausmass dieser Schäden habe der Vermieter bei der Abnahme nicht realisiert. Er verlangt nun 3700 Franken für die Reparatur der Parkettschäden, 400 Franken für die Küchenarmatur sowie 350 Franken für das Problem bei der Waschmaschine und diverse kleinere Reparaturen. «Diese Schäden hätten die Mieter bei der Versicherung angeben können», fügt der Vermieter an. Zu den 4450 Franken kämen noch zwei unbezahlte Nebenkosten von über 2250 Franken. Insgesamt fordert er 6700 Franken.
Der Mieter will die Reparaturkosten nicht zahlen. Den Schaden durch das Fitnessgerät habe die Haftpflichtversicherung übernommen: «Mit den weiteren Schäden haben wir nichts zu tun.» Die beiden Parkettschäden hätten die Monteure der Sonnenstoren bei Mietbeginn verursacht: «Ich meldete das damals dem Vermieter mit der Bitte um Besichtigung.» Eine Reaktion sei nie erfolgt. Bei den Küchenarmaturen hätten die Handwerker wohl etwas falsch montiert. Es sei weder beim Einzug noch bei der Rückgabe ein Übergabeprotokoll erstellt worden. Er hält ein Formular hoch: «Ein Protokoll wurde nie gemacht. Sehen Sie, das Formular ist leer.»
Auf Nachfrage des Richters bestätigt der Vermieter, dass es keine Übergabeprotokolle gebe. Das Verhältnis mit den Mietern sei kollegial gewesen. Vom Problem mit den Storenmonteuren wisse er nichts. «Und beim Auszug machten wir kein Protokoll, weil es mehrere Schäden gab und wir das nachträglich festhalten wollten.»
Der Richter will vom Vermieter wissen, wann er die Mieter über die zusätzlichen Schäden orientiert habe. Er habe lange mit der Haftpflichtversicherung gestritten, sagt er. Aber die Mieter hätten gemeint, diese Schäden nicht angeben zu müssen.
Keine Übergabeprotokoll – kein Beweis
Der Richter schlägt einen Vergleich vor. Der Vermieter müsse auf 4200 der geforderten 6700 Franken verzichten. Dies entspreche den Kosten für die Schäden an Parkett und Küchenarmatur. Die Beweislast für diese Schäden liege beim Vermieter. Da es aber keine Übergabeprotokolle gebe, könne er nicht nachweisen, dass die Mieter die Schäden verursacht hätten.
Nach längerem Hin und Her kommt der Vergleich zustande. Darin übernimmt der Mieter, was er zuvor anerkannte: 2250 Franken für die Nebenkosten und 250 Franken für diverse kleinere Posten. Beide Parteien zahlen 300 Franken Gerichtsgebühr.
Vorsicht bei der Rückgabe
Hat ein Mieter in der Wohnung einen Schaden verursacht, muss er dafür aufkommen. Schäden, die schon beim Einzug bestanden, muss der Mieter nicht übernehmen, diese Mängel sollten bei Mietantritt in einem Übergabeprotokoll erfasst werden. Auch für gewöhnliche Abnützung muss der Mieter nichts zahlen.
Bei der Wohnungsabgabe wird oft ein Rückgabeprotokoll erstellt, in dem Schäden notiert werden. Ist der Mieter nicht einverstanden, sollte er das deutlich vermerken oder das Protokoll nicht unterschreiben. Vermieter müssen Schäden, die nicht im Protokoll aufgeführt sind, innert zwei bis drei Tagen geltend machen.