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15.02.2022
Ein Luzerner war an einem Verfahren vor dem Bezirksgericht beteiligt. Er hatte nach eigenen Angaben zu wenig Geld für die Bezahlung der Prozesskosten. Deshalb gewährte ihm das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege. Zwei Jahre später entdeckte das Gericht in Betreibungsdokumenten, dass der Mann über ein stattliches Vermögen verfügte, und stellte die Prozesskosten nachträglich in Rechnung. Der Mann verweigerte die Zahlung, das Gericht schickte eine Zahlungsverfügung. Der Betroffene beschwerte sich vor dem Kantonsgericht. Es gab ihm Recht: Das Bezirksgericht hätte zuerst die Vermögensverhältnisse des Mannes prüfen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, bevor es das Geld einforderte.
Kantonsgericht Luzern, Entscheid X1 21 36 vom 28. September 2021
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