Ein Luzerner war an einem Verfahren vor dem Bezirksgericht beteiligt. Er ­hatte nach eigenen Angaben zu wenig Geld für die Bezahlung der Prozesskosten. Deshalb gewährte ihm das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege. Zwei Jahre ­später entdeckte das Gericht in Betreibungsdokumenten, dass der Mann über ein stattliches Vermögen ­verfügte, und stellte die Prozesskosten nachträglich in Rechnung. Der Mann verweigerte die Zahlung, das Gericht schickte eine Zahlungsverfügung. Der Betroffene beschwerte sich vor dem Kantonsgericht. Es gab ihm Recht: Das Bezirksgericht ­hätte zuerst die Vermögensverhältnisse des Mannes prüfen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, bevor es das Geld einforderte.

Kantonsgericht Luzern, Entscheid X1 21 36 vom 28. September 2021