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Ein 33-jähriger Mann aus dem Kanton Zürich beantragte eine Rente der Invalidenversicherung. Die kantonale IV-Stelle lehnte das Gesuch ab. Deshalb erhob er Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht. Dieses verlangte von der IV-Stelle eine Stellungnahme, welche sie an den Versicherten weiterleitete. Bereits einen Tag nach Eingang der Stellungnahme der IV fällte das Gericht das Urteil und wies das Rentengesuch ab, ohne die Stellungnahme des Mannes abzuwarten. Der Zürcher beschwerte sich dagegen vor Bundesgericht – mit Erfolg: Es entschied, das Sozialversicherungsgericht hätte dem Mann 10 bis 20 Tage Zeit für eine Stellungnahme einräumen müssen.
Bundesgericht, Urteil 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021
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