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Ein Vater und ein Sohn führten ein Gemeinschaftskonto bei einer Genfer Bank. Nach einem Streit gaben beide der Bank den Auftrag, das Geld auf ihre jeweiligen Privatkonten zu überweisen. Die Bank weigerte sich, die beiden Transaktionen abzuwickeln. Daraufhin klagten beide Kunden gegen die Bank und forderten das Geld ein. Das Genfer Zivilgericht gab dem Vater Recht, weil er als Erster den Zahlungsauftrag eingereicht hatte. Das Kantonsgericht Genf sprach dagegen dem Sohn das Geld zu, da er zuerst geklagt hatte. Das Bundesgericht bestätigte letzteres Urteil: Liegen einer Bank widersprüchliche Aufträge vor, muss sie demjenigen Kunden das Geld zahlen, der zuerst eine Betreibung oder Klage einreicht.
Bundesgericht, Urteil 4A_630/2020 und A4_632/2020 vom 24. März 2022
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