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Die Bereichsleiterin einer Appenzeller Metzgerei wurde mehrmals verwarnt. Sie hatte abgelaufenen Fleischkäse verkauft sowie Biofleisch, dessen Herkunft nicht nachweisbar war. Schliesslich wurde der Frau gekündigt. Die Arbeitslosenkasse strich ihr 38 Taggelder, da die Entlassung selbstverschuldet sei. Die Metzgerin wehrte sich. Doch das Kantonsgericht Appenzell Innerhoden wies ihre Beschwerde ab. Die Frau habe die Verwarnungen unterzeichnet und damit die Kündigung in Kauf genommen. Wer mit einer Verwarnung nicht einverstanden sei, dürfe nicht unterzeichnen oder müsse festhalten, damit nicht einverstanden zu sein.
Kantonsgericht Appenzell Innerhoden, Urteil V 6-2020 vom 3. November 2020
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