Ein Angestellter eines Energiebetriebs las bei der Arbeit den Gaszähler seines Wohnungsvermieters ab. Er verwendete die Daten in einem Heizkostenstreit mit dem Vermieter. Dieser beschwerte sich bei der Gemeinde, worauf der Angestellte verwarnt wurde. Der Gas-Ableser re­kur­rierte vor dem Kantons­gericht Waadt. Vergeblich. Das Kantonsgericht befand, dass ein Angestellter gegen das Datenschutzgesetz verstosse, wenn er Kundendaten für private Zwecke verwende.

Verwaltungsgericht Waadt, Urteil GE.2020.0238 vom 12. August 2021